AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FÜR
HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGER
1. Geltung der AGB
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner
bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B
2233. Auf Verlangen werden diese gerne zur Verfügung gestellt und können auch unter
www.fliesenooe.at abgerufen werden.
Unser Vertragspartner, sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von
AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren
Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch
Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die
üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe einer Auftragsbestätigung durch
uns, spätestens aber mit Beginn unserer Arbeiten, als geschlossen.
Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns
binnen Wochenfrist zu erfolgen.
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3. Kostenvoranschlag
Für einen Kostenvoranschlag ist ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Ein für den
Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die
Richtigkeit übernommen werden, Kostenvoranschläge sind daher unverbindlich.
Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des
Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Kollektivvertragslöhne,
Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von
mehr als 15% ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich
verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine
gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können diese Kosten ohne weiteres in Rechnung
gestellt werden. Bei Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot
weitergegeben.
4. Pläne, Zeichnungen, sonstige Unterlagen
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster und ähnliches
bleiben ausschließliches geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere
die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des
Auftragnehmers.
5. Preis
Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu erbringende Werkleistung nach
dem tatsächlichen Anfall und den uns daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in
Rechnung zu stellen.
Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu Grunde, dass die vertragliche
Leistung ungehindert und in einem Zuge erbracht werden kann.
Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der
Umstände der Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind, oder über den
ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag gegebene Leistungen, zu einer
Nachforderung.
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Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und
sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der
Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger oder andere, zur Leistungserstellung notwendige
Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von
zu bearbeitenden Flächen ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise
entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch ermäßigt.
6. Fälligkeit
Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: